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BVDA Presse

Stellungnahme des BVDA zum Antikorruptionsgestz

Grundsätzlich begrüßt der BVDA die Einführung eines Straftatbestandes der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesundheitswesen.

Grundsätzlich begrüßt der BVDA die Einführung eines Straftatbestandes der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesundheitswesen.

Die Umsetzung selbst wirft jedoch viele Fragen auf, so dass befürchtet werden muss, dass eine Klageflut dazu führen wird, dass Gerichte entscheiden werden, was Korruption im Gesundheitswesen ist und was nicht. Es muss befürchtet werden, dass oftmals den Betroffenen keine klare und unmissverständliche Verbotsregelung an die Hand gegeben wird. Zu viel dürfte von der Interpretation anderer Gesetze und Verordnungen abhängen, deren Inhalt und Grenzen in der Rechtsprechung umstritten sind.

Wir befürchten, dass dies dazu führen wird, dass sich die Beteiligten an der Auslegung von Urteilen versuchen müssen. Hierin befürchten wir einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsklarheit. Wir sehen es als zwingend erforderlich, dass das Gesetzt für Alle so klar aussagt ab wann eine Handlung strafbar ist und ggf. wann Gefängnis drohen könnte.

Zudem befürchten wir, den ursprünglichen Zweck des Gesetzes konterkariert: Neben dem Vertrauen der Patienten in eine unabhängige heilberufliche Entscheidung sollte für Leistungserbringer der lautere Wettbewerb im Markt geschützt werden. Gerade aber diesen Schutz sehen wir, durch den Bezug auf die Berufsordnungen der Apotheker nicht gegeben. Hier sei insbesondere auf die, von Bundesland zu Bundesland, unterschiedlichen kammeralistischen Regelungen hingewiesen, die zudem von den Berufsgruppen selbst erlassen werden. Wir befürchten, dass es sich dann auch um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit handeln könnte.

Der Vorstand des BVDA fordert den Gesetzgeber auf eindeutige Regeln vorzugeben, wo er die Grenze zwischen gewollter und ungewollter Zusammenarbeit zieht. Wir halten es nicht für tragbar, das Apotheker unter einen Generalverdacht gestellt werden.

Ziel und Zweck eines Antikorruptionsgesetzes muss aus unserer Sicht sein, eine schnelle, sichere, flächendeckende und herstellerneutrale Versorgung der Apotheken mit Arzneimitteln zu gewährleisten. Dies setzt allerdings voraus, dass alle Partner verständliche und allgemeingültige Regeln einer guten Zusammenarbeit im Sinne kranker Menschen erhielten.

Die bereits jetzt bestehenden Vorgaben, nach denen entsprechend der Ausschreibungen von Wirkstoffen und Hilfsmittel der Krankenkassen, Apotheken immer weniger unabhängige Entscheidungen treffen können, erschwert bereits seit einigen Jahren für Ärzte und Apotheken eine herstellerneutrale Versorgung von Patienten.

Der BVDA fordert daher den Gesetzgeber auf, unmissverständliche und klare Regeln zum Korruptionstatbestand vorzulegen. Frankfurt//M., 16. Dezember 2015

BVDA - Bundesverband Deutscher Apotheker e.V. Borsigallee 21, 60388 Frankfurt/M.